Datenschutzerklärung

Laut dem § 13 TMG muss die Webseite darüber informieren, wo und in welcher Form personenbezogene Daten auf der Seite erhoben werden. Sobald die IP-Adresse im Server-Log gespeichert wird, ist eine Datenschutzerklärung Pflicht. Die IP-Adresse ist in der Klassifizierung dem Geburtsdatum gleichgesetzt. Mit der IP-Adresse lässt sich der User eindeutig identifizieren. Die Datenschutzerklärung ist eine wichtige Komponente und neben dem Impressum heute Pflicht.

Impressum und Datenschutzerklärung

Im Moment werden sehr viele Website Betreiber von Anwälten angeschrieben, mit dem Hinweis, dass das Impressum nicht DSGVO Konform ist. Von diesen sollten Sie sich fern halten, da das Impressum nicht in der DSGVO genannt wird. Das Impressum ist Pflicht nach dem TMG § 5 und ist etwas ganz anderes. Dabei geht es um das Tele Medien Gesetz und es geht um die Kennzeichnung, wem die Website gehört und um die Links auf der Website. Haben Sie allerdings ein Formular und/oder Tracker wie Google Analytics, dann benötigen Sie eine Datenschutzerklärung. Es geht nur um die personenbezogenen Daten die Ihnen anvertraut werden und die zweckgebunden sind. Das bedeutet, das diese nur für diesen Zweck wie z.B. Kontaktformular nur zur Kontaktaufnahme verwendet werden darf und nicht zum Werben oder für den Newsletter der Seite. Sie müssen genau dazu Stellung nehmen in der Datenschutzerklärung. Auswertung der Website z.B. und das diese Daten nur dafür verwendet werden und am Besten auch wie. Bei Google Analytics z.B. das die IP-Adresse anonymisiert wird und aus diesen Datensätzen keine Profile zu Kunden und Besuchern erstellt werden können.

Facebook Like-Button

Laut BDSG, das es seit 1990 gibt und ein einige Male angepasst wurde, wird hier gerade die Facebook – Like Button Funktion am meisten Veränderung erfahren. Hier muss jetzt laut DSGVO der User vorher gefragt werden, da dieser Like-Button bei der Anzeige schon Daten an Facebook übertragen hat. Laut Gesetzt MUSS der User aber vorher informiert werden. Hier gibt es aber einige Lösungen wie die Shariff-Funktion vom Heise-Verlag.

Abmahnungen

Erstmal der Grundsatz: „Bleiben Sie gelassen!“ Die meisten beziehen sich auf das Impressum und drohen mit den hohen Bußgeldern wie 4% vom Vorjahresumsatz oder 20 Millionen Euro Strafe. Das Impressum fällt nicht unter die DSGVO und wird, wenn dort etwas nicht korrekt ist mit einem solch hohen Bußgeld belegt. Gerade das ist die Masche! Schauen Sie genau nach, was und warum dies beanstandet wird. Unterschreiben Sie hier nichts aus Panik und Angst.

Auch fehlerhafte Datenschutzhinweise führen nicht zu den hohen Bußgeldern. Laut Gesetz würden fehlerhafte Datenschutzhinweise nur zu einem maximalen Bußgeld von 50.000 Euro führen. Es ist noch nicht belegt, welcher Bußgeldrahmen überhaupt anzuwenden ist und wie hoch die Bußgelder ausfallen können. Das TMG sollte eigentlich bis zum 25.5.2018 genauso geändert werden. Es sollte mit der EPrivacy-Verordnung abgelöst werden, doch ist das neue Gesetz noch nicht beschlossen worden. Daher bleibt das TMG erstmal auch über den 25.5.2018 hinweg bestehen. Die Aufsichtsbehörden haben es so nicht leicht einen anderen Bußgeldrahmen anzuwenden. Es bleibt hier abzuwarten wie es weiter geht.

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