Strafen und Bußgelder

Die Gesetze zum Datenschutz gibt es schon seit 1990. Dieses Gesetz wurde 2007 angepasst. Die Version, die durch die EU jetzt erlassen wurde und dann in das BDSG neu, die ab dem 25. Mai 2018 wirksam wird, enthält nun empfindliche Strafen. Nach §84 müssen jetzt die Strafen und Bußgelder wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Es gibt nun in §43 BDSG eine ganze Liste an Vergehen, die mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden können. Darunter fällt z.B. auch wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten haben müssten und keinen bestellt haben.

Die Bemessung des Bußgeldes, die in  §43 aufgeführt ist, richtet sich dann nach diesen Kriterien:

Es gibt also eine Menge an Kriterien, die Einfluss auf das Bußgeld haben und vergessen Sie dabei nicht den Imageschaden durch so ein Bußgeld!

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