Laut DSVGO ist ein Verfahrensverzeichnis vorgeschrieben

Sie sind jetzt verpflichtet alle grundlegenden Prozesse in Ihrem Unternehmen, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, in einem Verfahrensverzeichnis zu führen. Da im Moment immer wieder kleine Änderungen, Anpassungen an der neuen Fassung vorgenommen werden, sollte man immer wieder in die aktuelle Fassung schauen. In Art. 30 DSGVO, der §70 BDSG entspricht, werden alle Angaben die im Verzeichnis geführt werden müssen, aufgelistet. Wichtig ist, dass alle Prozesse und Vorgänge aufgeführt werden, denn hier geht es mehr um Prozesse als um Softwarepakete. Also alle Grundfunktionen des Unternehmens sollten hier aufgeführt werden. Die Ausnahme gilt nur für „gelegentliche“ Verfahren. Sie sollten dabei darauf achten, dass wenn Änderungen vorgenommen werden, Sie hier nicht einfach die alte Version überschreiben, sondern eine neue Dokumentenversion dazu anlegen, so bleibt die Historie des Verzeichnisses erhalten.

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